Betrug verjährt in Deutschland nach fünf Jahren (bei einfachem Betrug) oder zehn Jahren (bei besonders schwerem Betrug).
Die Frist beginnt, sobald die Tat beendet ist.
Durch Ermittlungen kann sich dieser Zeitraum jedoch verlängern.
Die genauen Fristen und Details im Überblick:
Einfacher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB): 5 Jahre Verjährungsfrist.
Besonders schwerer Betrug (§ 263 Abs. 3 StGB): 10 Jahre Verjährungsfrist (z. B. bei gewerbsmäßigem Betrug, Bandenbetrug oder wenn ein großer Vermögensverlust verursacht wird).
Beginn der Frist: Die Zeitrechnung startet, sobald die Tat abgeschlossen ist (also wenn der Täter den Vermögensvorteil erlangt und der Schaden eingetreten ist).
Unterbrechung der Verjährung: Die Verjährung kann durch bestimmte behördliche Maßnahmen, wie die erste Vernehmung des Beschuldigten oder den Erlass eines Strafbefehls, unterbrochen werden. In diesem Fall beginnt die Frist von neuem zu laufen.
Absolute Verjährung: Spätestens nach dem Doppelten der regulären Verjährungsfrist (also nach 10 bzw. 20 Jahren) ist die Tat absolut verjährt und kann nicht mehr verfolgt werden.