BestWeed4You Posted June 10 Posted June 10 43 minutes ago, BullDDoser said: Hab ich noch nichts von gehört. Die Info würde mich aber sehr interessieren ;-) LG Bulli Habe ich mal in einer früheren CNW Version gelesen, kann mich aufjedenfall dran erinnern. Werde mal recherchieren, vielleicht finde ich einen Artikel 1 Quote
BestWeed4You Posted June 10 Posted June 10 Glaube ich habe den Beitrag gefunden, aber etwas vertrauscht. Veracrypt wurde bekanntlich von einem Franzosen entwickelt und in Frankreich gelten diesbezüglich andere Gesetze. Die Gesetzgebung ist jedoch auch schon etwas älter. https://qpc360.conseil-constitutionnel.fr/commentaire-decision-2018-696-qpc 2 Quote
BullDDoser Posted June 10 Author Posted June 10 Ich danke für deine Recherche. @ BestWeed4You Ich liebe solche Beiträge/Infos.👍 LG Bulli 1 Quote Ich bin nur in einem unter den Namen BullDDoSer a.k.a. Bulli unterwegs! SESSION: 051579b82cbe395805a79580cbabd86eab1365561b8805703f31cd9b96997c8552 Threema HUZWDPY3
M3NCHO Posted June 10 Posted June 10 Kurzfassung auf Deutsch (Entscheidung 2018-696 QPC des französischen Verfassungsrats) Die Entscheidung betrifft die Frage, ob eine Person verpflichtet werden kann, den Entschlüsselungscode (z. B. PIN, Passwort oder Schlüssel) eines verschlüsselten Geräts oder Kommunikationsmittels an die Justiz herauszugeben. Der Verfassungsrat bestätigte die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Strafvorschrift. Wichtigste Punkte Das französische Strafrecht bestraft die Weigerung, einen bekannten Entschlüsselungsschlüssel an die Justiz herauszugeben oder zu verwenden, wenn das Verschlüsselungsmittel möglicherweise zur Vorbereitung, Erleichterung oder Begehung einer Straftat genutzt wurde. Der Beschwerdeführer argumentierte, diese Pflicht verletze das Recht zu schweigen und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen („nemo tenetur se ipsum accusare“). Der Verfassungsrat stellte fest, dass die Regelung legitime Ziele verfolgt: die Verhinderung von Straftaten und die Ermittlung ihrer Täter. Nach Auffassung des Gerichts zwingt die Vorschrift die betroffene Person nicht zu einem Geständnis. Die Herausgabe eines Entschlüsselungsschlüssels sei keine Anerkennung von Schuld und begründe auch keine Vermutung der Schuld. Die verschlüsselten Daten existieren bereits unabhängig vom Willen der verdächtigen Person. Die Maßnahme dient lediglich dazu, den Zugang zu diesen Daten zu ermöglichen. Die Verpflichtung gilt nur, wenn nachgewiesen ist, dass die betreffende Person den Schlüssel tatsächlich kennt und wenn die Anforderung von einer zuständigen Justizbehörde ausgeht. Der Verfassungsrat sah daher weder einen Verstoß gegen das Recht, sich nicht selbst zu belasten, noch gegen das Recht auf Privatleben oder das Fernmeldegeheimnis. Fazit Der französische Verfassungsrat entschied, dass die strafbewehrte Pflicht zur Herausgabe oder Nutzung eines bekannten Entschlüsselungsschlüssels mit der Verfassung vereinbar ist. Die Maßnahme wird als Zugang zu bereits vorhandenen Daten angesehen und nicht als erzwungene Selbstbezichtigung. Anmerkung: Deutschland und Frankreich verfolgen derzeit unterschiedliche Ansätze. Deutschland: Die Polizei kann unter bestimmten Voraussetzungen biometrische Entsperrungen (Fingerabdruck, wahrscheinlich auch Face-ID) erzwingen. Ob ein Beschuldigter gezwungen werden kann, eine PIN, ein Passwort oder ein VeraCrypt-Passwort zu nennen, ist dagegen rechtlich nicht anerkannt. Das Schweigerecht und der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit sprechen eher dagegen. Frankreich: Dort kann die Weigerung, einen bekannten Entschlüsselungsschlüssel oder Zugangscode herauszugeben, selbst strafbar sein. Der französische Verfassungsrat hat diese Regelung 2018 grundsätzlich bestätigt. Deutschland: Was hat der BGH 2025 tatsächlich entschieden? Der Beschluss des BGH vom 13. März 2025 (2 StR 232/24) betrifft ausschließlich die biometrische Entsperrung eines Smartphones. Ermittler dürfen den Finger eines Beschuldigten zwangsweise auf den Sensor legen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der BGH begründet dies damit, dass: der Beschuldigte nicht aktiv mitwirken muss, lediglich ein körperliches Merkmal genutzt wird, die Selbstbelastungsfreiheit grundsätzlich vor aktiver Mitwirkung, nicht aber vor dem Dulden von Ermittlungsmaßnahmen schützt. Der BGH vergleicht das mit klassischen erkennungsdienstlichen Maßnahmen wie Fingerabdrücken oder körperlichen Untersuchungen. Was der BGH ausdrücklich nicht entschieden hat Der BGH hat nicht entschieden, dass ein Beschuldigter: seine PIN nennen muss, sein Passwort nennen muss, sein VeraCrypt-Passwort nennen muss, einen Wiederherstellungsschlüssel herausgeben muss. Der Fall betraf ausschließlich den Fingerabdrucksensor. Warum ist das juristisch ein Unterschied? Die deutsche Strafprozessordnung und die Rechtsprechung unterscheiden traditionell zwischen: 1. Körperlichen Merkmalen Beispiele: Fingerabdruck DNA Fotos Körperliche Identifizierungsmerkmale Diese dürfen häufig zwangsweise erhoben oder genutzt werden. 2. Wissen im Kopf Beispiele: PIN Passwort Passphrase VeraCrypt-Schlüssel Entschlüsselungscode Hier greift das Schweigerecht wesentlich stärker. Der Staat kann normalerweise nicht verlangen, dass ein Beschuldigter aktiv belastendes Wissen offenbart. Genau deshalb war die BGH-Entscheidung so umstritten: Kritiker argumentieren, dass der Finger hier faktisch als „Schlüssel“ verwendet wird. Der BGH hält dennoch an der klassischen Unterscheidung zwischen körperlichem Merkmal und geistigem Wissen fest. Was bedeutet das für VeraCrypt in Deutschland? Nach aktuellem Stand gibt es keine allgemeine strafbewehrte Pflicht, ein VeraCrypt-Passwort preiszugeben. Wenn Ermittler einen verschlüsselten VeraCrypt-Container / System finden: Sie können den Datenträger beschlagnahmen. Sie können versuchen, das Passwort technisch zu brechen. Sie können Beweise suchen, aus denen sich das Passwort ergibt. Aber eine der französischen Regelung vergleichbare Norm, die die bloße Weigerung zur Passwortherausgabe selbst unter Strafe stellt, existiert in Deutschland nicht. Frankreich: Der wesentliche Unterschied In Frankreich existiert eine spezielle Strafvorschrift für die Weigerung, einen bekannten Entschlüsselungsschlüssel herauszugeben. Der französische Verfassungsrat hat 2018 entschieden, dass dies verfassungsgemäß sein kann. Nach seiner Auffassung zwingt die Herausgabe eines Schlüssels nicht zu einem Geständnis, sondern ermöglicht lediglich den Zugang zu bereits existierenden Daten. Dadurch ist die Position der Ermittlungsbehörden in Frankreich deutlich stärker als in Deutschland. Präzises Fazit Wenn man es auf einen Satz reduzieren will: In Deutschland darf die Polizei heute unter Umständen deinen Finger benutzen, um ein Smartphone zu entsperren; sie kann dich aber nach aktuellem Recht nicht einfach zwingen, dein VeraCrypt-Passwort zu verraten. In Frankreich kann die Weigerung, einen bekannten Entschlüsselungsschlüssel herauszugeben, hingegen selbst strafbar sein. Das ist der derzeit wohl wichtigste Unterschied zwischen beiden Rechtsordnungen im Bereich Verschlüsselung und Selbstbelastungsfreiheit. 5 Quote
BullDDoser Posted June 10 Author Posted June 10 @ M3NCHO Danke für deinen erstklassigen Beitrag!👍 Cstate hat ja einen gewissen Bildungsauftrag in Sache Fraud etc.. Natürlich nur zu rein informativ Zwecken..... LG Bulli 1 Quote Ich bin nur in einem unter den Namen BullDDoSer a.k.a. Bulli unterwegs! SESSION: 051579b82cbe395805a79580cbabd86eab1365561b8805703f31cd9b96997c8552 Threema HUZWDPY3
GetSuffDash Posted June 20 Posted June 20 Und nach oben damit nutze Veracrypt selbst!!! 1 Quote ██████▐▓▐▒▌►ꞬꝪꞆ∙Ȿụff∙ḎꜭꟘ╠╣◄▐▒▌▓▌██████
Mentor Posted July 19 Posted July 19 Danke dir für das Tutorial . Einfach beschrieben. Unnd die Bilder erleichtert es neuen Membern. 0 Quote Die einzig wahre Weisheit besteht darin, zu wissen, dass man nichts weiß Sokrates Begründer der Philosophie
BullDDoser Posted yesterday at 01:47 PM Author Posted yesterday at 01:47 PM Push 0 Quote Ich bin nur in einem unter den Namen BullDDoSer a.k.a. Bulli unterwegs! SESSION: 051579b82cbe395805a79580cbabd86eab1365561b8805703f31cd9b96997c8552 Threema HUZWDPY3
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